Professur für das Recht der Sozialen Arbeit
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Professur für das Recht der Sozialen Arbeit
Kennziffer: S52 – 1 Stelle | Besoldungsgruppe W2 | unbefristet
Wir sind die Fachhochschule Erfurt − eine Hochschule mit familiärem Charakter: sechs Fakultäten, rund 4.000 Studierende und mehr als 120 Professor:innen arbeiten gemeinsam an einer nachhaltigen, lebenswerten Gesellschaft.
Die Fakultät Angewandte Sozialwissenschaften ist eine junge, interdisziplinäre und weltoffene Fakultät, die ihre Forschung und Lehre in den Feldern der Sozialen Arbeit sowie Bildung und Erziehung von Kindern als aktiven Beitrag zur pluralen Demokratie und zur Gestaltung eines gerechten und sozialen politischen Lebens in Erfurt und im Freistaat Thüringen versteht.
Für dieses innovative Umfeld suchen wir zum Wintersemester 2027/2028 eine Persönlichkeit, die die Professur für Recht der Sozialen Arbeit mit Engagement und Expertise übernimmt.
Ihre Aufgaben
- Sie vertreten als Themengebiete die Rechtsgrundlagen der Sozialen Arbeit und Kindheitspädagogik in praxisorientierter Lehre und anwendungsbezogener Forschung.
- Sie vermitteln die rechtliche Einschätzung und Beurteilung gesellschaftlicher, sozialer und beruflich bedeutsamer Sachverhalte an Studierende.
- Sie bearbeiten insbesondere die Bereiche des Sozial- und Verwaltungsrechts, des Familien-, Kinder- und Jugendhilferechts, sowie des Berufsrechts in Bezug auf die adressierten Berufsfelder.
- Sie vermitteln die allgemeinen Grundlagen zum Staatsorganisationsrecht in der pluralen Demokratie und stellen Bezüge zur Sozialen Arbeit als Menschenrechtsprofession und zu kinderrechtlichen Fragestellungen her.
- Sie engagieren sich aktiv in der Selbstverwaltung und prägen die Zukunft der Hochschule mit.
- Sie schaffen ein inspirierendes Lernumfeld für unsere Studierenden.
- Sie knüpfen nationale und internationale Kooperationen, die neue Perspektiven eröffnen.
- Sie beteiligen sich an interdisziplinären Projekten, die gesellschaftliche Herausforderungen kreativ lösen.
Ihr Profil
- Sie haben das juristische Hochschulstudium und das zweite Staatsexamen erfolgreich abgeschlossen sowie die besondere Befähigung zur wissenschaftlichen Arbeit, die in der Regel durch eine qualifizierte rechtswissenschaftliche Promotion nachgewiesen wird.
- Sie weisen besondere Leistungen bei der Anwendung oder Entwicklung wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden in einer mindestens fünfjährigen beruflichen Praxis vor, von der mindestens drei Jahre außerhalb des Hochschulbereichs ausgeübt worden sein müssen.
- Sie verfügen über ausgewiesene Expertise im Sozialrecht sowie in mindestens einem der folgenden Bereiche: a) Verwaltungsrecht, b) Familienrecht, c) Kinder- und Jugendhilferecht oder d) Berufsrecht. Darüber hinaus sind vertiefte Kenntnisse im Bereich Rehabilitationsrecht, Recht der Existenzsicherung oder Jugendstrafrecht wünschenswert.
- Sie sind bereit zum Anwendungsbezug auf Felder und Herausforderungen Sozialer Arbeit und Kindheitspädagogik.
- Ihre pädagogische Eignung ist nachgewiesen – und zeigt sich in einer Lehre, die Studierende aktiviert, einbezieht und auf Augenhöhe begleitet.
- Sie haben Freude an zeitgemäßen, auch digitalen Lehr- und Lernformaten.
- Sehr gute Deutschkenntnisse (mindestens GER-Sprachniveau C1) ermöglichen Ihnen, Lehrveranstaltungen und Prüfungen souverän durchzuführen. Sehr gute Englischkenntnisse runden Ihr Profil ab.
- Sie bringen Erfahrung in der Zusammenarbeit mit Partner:innen aus Wissenschaft und Wirtschaft mit.
Was wir Ihnen bieten
- Ein familiäres Arbeitsumfeld mit großem Gestaltungsfreiraum, um Ihre Ideen zu verwirklichen.
- Unterstützung durch hochschulinterne Einrichtungen, z. B. die Hochschulbibliothek, das Zentrum für Qualität, den Service Forschung und Transfer oder fakultätsspezifische Institute.
- Vielfältige Möglichkeiten zur interdisziplinären Zusammenarbeit und zu innovativen Digitalisierungsprojekten, die neue Wege eröffnen.
- Individuelle Entwicklung durch Weiterbildungsangebote z.B. im Bereich Hochschuldidaktik.
- Die Landeshauptstadt Erfurt als zentraler, verkehrsgünstig gelegener Standort mit hoher Lebensqualität und vielfältigen Freizeitmöglichkeiten.
Bewerbungshinweise
Bitte senden Sie Ihre Bewerbung bis zum 15.04.2026 ausschließlich online über unser Berufungsportal.
Bei Fragen steht Ihnen als Ansprechperson Frau Prof.in Dr. Nicole Rosenbauer zur Verfügung.
Die Fachhochschule Erfurt fördert aktiv Diversität und die Zusammenarbeit heterogener Teams. Qualifizierte Frauen fordern wir besonders zur Bewerbung auf, um den Anteil von Professorinnen in Lehre und Forschung zu erhöhen. Bei Fragen zur Gleichstellung der Geschlechter unterstützt Sie unser Team: gleichstellungsbeauftragte@fh-erfurt.de. Menschen mit Schwerbehinderung werden bei gleicher Eignung bevorzugt berücksichtigt.
Bei einer erstmaligen Berufung erfolgt die Beschäftigung in der Regel zunächst befristet auf drei Jahre. Die rechtlichen Grundlagen für Ausnahmen sowie für eine spätere Übernahme in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit finden Sie in § 86 Abs. 2 Thüringer Hochschulgesetz (ThürHG). Die allgemeinen Voraussetzungen für eine Berufung ergeben sich aus § 84 ThürHG.
Mehr Informationen zu Ihrer Professur an der FH Erfurt: https://www.fh-erfurt.de/karriere/ihre-professur-an-der-fh-erfurt
Unsere Datenschutzhinweise finden Sie unter: https://www.fh-erfurt.de/karriere/stellenangebote/datenschutzhinweise-stellenausschreibungen
Bitte beachten Sie: Bewerbungskosten können nicht erstattet werden.
Allgemeine Regelungen für Professoren
gemäß § 84 Abs. 1 Thüringer Hochschulgesetz: Einstellungsvoraussetzungen
Einstellungsvoraussetzungen für Professoren sind neben den allgemeinen dienstrechtlichen Voraussetzungen mindestens
- ein abgeschlossenes Hochschulstudium,
- pädagogische Eignung,
- besondere Befähigung zu wissenschaftlicher Arbeit, die in der Regel durch eine qualifizierte Promotion nachgewiesen wird, oder besondere Befähigung zu künstlerischer Arbeit und darüber hinaus je nach den Anforderungen der Stelle
a) zusätzliche wissenschaftliche oder zusätzliche künstlerische Leistungen oder
b) besondere Leistungen bei der Anwendung oder Entwicklung wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden in einer mindestens fünfjährigen beruflichen Praxis, von der mindestens drei Jahre außerhalb des Hochschulbereichs ausgeübt worden sein müssen.
gemäß § 83 Thüringer Hochschulgesetz: Aufgaben
(1) Die Professoren nehmen die ihrer Hochschule jeweils obliegenden Aufgaben in Wissenschaft und Kunst, Forschung und Lehre sowie Weiterbildung selbständig wahr; im Bereich der Hochschulmedizin nehmen sie auch Aufgaben der Krankenversorgung wahr. Die Professoren sind zu einer inhaltlich und didaktisch qualitätsgerechten Lehre auf der Grundlage der zur Sicherung des Lehrangebots gefassten Beschlüsse der Hochschulorgane verpflichtet. Sie haben Lehrveranstaltungen ihrer Fächer in allen Studiengängen und in der Weiterbildung im Rahmen der für ihr Dienstverhältnis geltenden Regelungen abzuhalten und Lehrveranstaltungen zu übernehmen, die ihrem Berufungsgebiet verwandt sind. In der Vorlesungszeit haben die Lehrverpflichtungen grundsätzlich Vorrang vor anderen dienstlichen Aufgaben. In den Lehrveranstaltungen können Professoren sich nur aus zwingenden Gründen vertreten lassen; die Vertretung bedarf der Genehmigung des Dekans.
(2) Zu den Aufgaben der Professoren gehören auch
- Aufgaben im Rahmen des Wissens- und Technologietransfers,
- die Übernahme von Forschungsprojekten oder künstlerischen Vorhaben der Hochschule oder die Mitwirkung an diesen,
- die Mitwirkung an der Verwaltung der Hochschule einschließlich der Selbstverwaltung,
- die Mitwirkung an der Abnahme von Prüfungen einschließlich staatlicher und kirchlicher Prüfungen,
- die Förderung der Studierenden durch Beteiligung an Tutorenprogrammen, Mentorenprogrammen und an der Studienberatung,
- die Teilnahme an Promotions-, Habilitations- und Berufungsverfahren,
- die Förderung der fachlichen und didaktischen Qualifizierung der ihnen zugeordneten Mitarbeiter,
- die Betreuung des wissenschaftlichen und künstlerischen Nachwuchses,
- die Beteiligung an Aufgaben der Studienreform,
- die Erstattung von dienstlich veranlassten Gutachten in ihren Fächern einschließlich der hierfür erforderlichen Untersuchungen ohne besondere Vergütung; hierunter sind insbesondere Gutachten gegenüber der eigenen Hochschule sowie Gutachten in Berufungsverfahren zu verstehen,
- die Übernahme von Lehrveranstaltungen an anderen Hochschulen des Landes und
- die Mitwirkung an Eignungsfeststellungs- und Auswahlverfahren beim Hochschulzugang und bei der Zulassung von Studienbewerbern.
(3) Bei der Festlegung des Umfangs der Lehrverpflichtung muss jedem Professor die Zeit belassen werden, die für seine übrigen Dienstaufgaben, insbesondere für wissenschaftliche oder künstlerische Arbeiten, erforderlich ist.
(4) Auf Antrag des Hochschullehrers kann der Präsident die Wahrnehmung von Aufgaben in Einrichtungen der überregionalen Wissenschaftsförderung, die überwiegend aus staatlichen Mitteln finanziert werden, zur dienstlichen Aufgabe erklären, wenn dies mit der Erfüllung der übrigen Aufgaben des Hochschullehrers vereinbar ist.
(5) Die nähere Ausgestaltung des Dienstverhältnisses ergibt sich aus den Absätzen 1 bis 4, der Funktionsbeschreibung der Stelle sowie gegebenenfalls den Kooperationsverträgen zwischen Hochschulen oder Hochschulen und sonstigen Einrichtungen nach § 5 Abs. 10; sie wird in dem Einweisungserlass festgelegt. Die Festlegung steht unter dem Vorbehalt einer Überprüfung in angemessenen Abständen.
gemäß § 86 Thüringer Hochschulgesetz „Dienstrechtliche Stellung von Professoren“
(1) Professoren werden in der Regel zum Beamten auf Lebenszeit ernannt. Eine Ernennung auf Lebenszeit setzt voraus, dass aufgrund einer mindestens einjährigen vorherigen Tätigkeit in Wissenschaft, Kunst, Forschung oder Lehre eine Bewährung festgestellt wird; das Ministerium kann von dieser Voraussetzung Ausnahmen zulassen. Professoren können auch als Beamte auf Zeit oder als Angestellte befristet oder unbefristet beschäftigt werden. Ein Beamtenverhältnis auf Zeit oder eine befristete Beschäftigung kommt insbesondere bei der ersten Berufung in ein Professorenamt oder bei einer zeitlich befristeten Förderung der Professur in Betracht. Die Dauer des Beamtenverhältnisses auf Zeit oder des befristeten Angestelltenverhältnisses beträgt höchstens sechs Jahre; nach Ablauf einer befristeten Beschäftigung ist eine erneute befristete Beschäftigung als Professor nicht zulässig.
(2) Die Umwandlung eines Beamtenverhältnisses auf Zeit nach Absatz 1 Satz 3 in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit ist auf Antrag der zuständigen Selbstverwaltungseinheit der Hochschule ohne erneutes Berufungsverfahren möglich. Über den Antrag entscheidet der Präsident. Dem Antrag nach Satz 1 ist eine gutachterliche Stellungnahme zur fachlichen, pädagogischen und persönlichen Eignung des betroffenen Professors beizufügen. § 25 Abs. 6 Satz 1 (Sondervotum) sowie § 85 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 Satz 2 gelten entsprechend. Die Sätze 1 bis 4 gelten entsprechend im Fall der Umwandlung eines befristeten Angestelltenverhältnisses nach Absatz 1 Satz 3 in ein unbefristetes.
(3) Professoren im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit und im Beamtenverhältnis auf Zeit kann auf Antrag Teilzeitbeschäftigung bewilligt werden, insbesondere wenn dadurch die Verbindung zur Praxis aufrechterhalten oder wieder hergestellt werden soll und keine dienstlichen Belange entgegenstehen. Die Teilzeitbeschäftigung nach Satz 1 kann auch weniger als die Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit eines hauptamtlichen Professors betragen; in diesem Fall soll sie zwölf Jahre nicht überschreiten. Für eine Teilzeitbeschäftigung nach den Sätzen 1 und 2 finden § 51 Abs. 2 Satz 3 und 4 sowie § 61 Abs. 2 des Thüringer Beamtengesetzes (ThürBG) keine Anwendung, jedoch darf der Umfang einer oder mehrerer Nebentätigkeiten den Umfang der Teilzeitbeschäftigung nicht übersteigen und der Gesamtumfang der Beschäftigung im Beamtenverhältnis und in Nebentätigkeit darf bei einem teilzeitbeschäftigten Professor nicht höher sein als bei einem vollzeitbeschäftigten Professor.
(4) Für Professoren, die im Rahmen eines Berufungs- und Karrierekonzepts nach § 85 Abs. 1 Satz 4 Nr. 4 auf eine befristete Professur berufen wurden, kann das Beamtenverhältnis auf Antrag des Professors bei Betreuung eines oder mehrerer Kinder im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 3 BEEG, das oder die zum Zeitpunkt des Antrags das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, um bis zu einem Jahr je betreutem Kind, insgesamt um höchstens zwei Jahre verlängert werden. Sofern während der Laufzeit einer solchen befristeten Professur im Ergebnis einer Evaluation keine Bewährung festgestellt wird, kann das Beamtenverhältnis mit Zustimmung des Professors um bis zu einem Jahr verlängert werden. Die Sätze 1 und 2 gelten für Professoren in einem befristeten Angestelltenverhältnis entsprechend.